Verordnung zu Neuen Genomischen Techniken auf der Zielgeraden

Nachdem die polnische Ratspräsidentschaft im März 2025 eine Einigung im Rat der EU-Mitgliedstaaten zum Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zu Neuen Genomischen Techniken (NGT) erreichen konnte, startete bereits im Mai der offizielle Trilog, um einen Kompromiss unter den drei beteiligten EU-Organen (Kommission, Parlament und Rat) auszuhandeln. Der BDP hat von Anfang an den Vorschlag der EU-Kommission unterstützt, da dieser eine differenzierte Betrachtung neuer Methoden in der Pflanzenzüchtung unter Anwendung wissenschaftsbasierter Kriterien ermöglicht. 

Dänemark als Ratspräsidentschaft der zweiten Jahreshälfte 2025 hatte den Abschluss des Trilogs als Priorität definiert. Nach intensiven Verhandlungen konnten sich Mitgliedstaaten, Parlament und Kommission schließlich Anfang Dezember 2025 auf einen Kompromiss zur NGT-Verordnung einigen.

Dieser folgt weitgehend der Intention des ursprünglichen Verordnungsvorschlags der EU-Kommission, wonach Pflanzen mit genetischen Veränderungen, die auch durch klassische Züchtung oder natürlicherweise entstehen könnten (sogenannte NGT1-Pflanzen), von den Vorgaben des europäischen Gentechnikrechts ausgenommen werden sollen. Wie auch der Kommissionsvorschlag sieht der Kompromiss die Kennzeichnung von Saatgut vor, welches von verifizierten NGT1-Pflanzen stammt. Weitergehende Kennzeichnungs-, Rückverfolgbarkeits- oder Koexistenzmaßnahmen sind für NGT1-Pflanzen nicht vorgesehen. 

Um den ausgehandelten Kompromiss zu erreichen, waren vonseiten der Mitgliedstaaten und der Kommission allerdings Zugeständnisse beim Thema Nachhaltigkeit notwendig. Herbizidtolerante Pflanzen und solche, die aufgrund der NGT-Anwendung eine bekannte insektizide Substanz produzieren, werden im Ergebnis als nicht nachhaltig eingestuft und sollen daher per se vom NGT1-Status ausgenommen sein, auch wenn die entsprechenden Pflanzen ansonsten die Kriterien hierfür erfüllen. 

Kompromiss beim Thema Nachhaltigkeit: Pflanzen, die herbizidtolerant sind oder durch NGT eine bekannte insektizide Substanz produzieren, gelten grundsätzlich als nicht nachhaltig und werden deshalb vom NGT1-Status ausgeschlossen – selbst wenn sie sonst die Kriterien erfüllen.

Beim Thema Patentierbarkeit konnte das Parlament seine Forderung nach einem Verbot von Patenten auf Eigenschaften, die mit Neuen Genomischen Techniken erzeugt wurden, in dem Kompromiss nicht durchsetzen. Dieser sieht lediglich vor, dass im Rahmen des Verifizierungsprozesses verpflichtend Angaben über erteilte oder angemeldete Patente gemacht werden müssen. Der BDP fordert diesbezüglich seit Längerem, dass eine Patentierbarkeit von biologischem Material, welches auch in der Natur vorkommen oder entstehen könnte, nicht möglich sein darf, unabhängig davon, wie es hergestellt wurde. Die Unterstützung und Befürwortung des NGT-Verordnungsvorschlags durch den BDP wird jedoch nicht von der Lösung der Patentfrage abhängig gemacht.

Bevor die Verordnung endgültig angenommen ist, müssen noch das EU-Parlament und der Rat zustimmen. Der Umweltausschuss des Parlaments hat im Januar 2026 bereits positiv darüber entschieden. Es ist aber noch eine Bestätigung im Plenum erforderlich. Der Rat wird sich voraussichtlich in einer seiner nächsten Sitzungen mit der NGT-Verordnung befassen. Eine Abstimmung im Parlament wird für April erwartet. 

Nach Verabschiedung der Verordnung wird diese aber erst nach einer Frist von zwei Jahren Gültigkeit erlangen. Mit einer Genehmigung von NGT-Pflanzen unter den neuen Regeln ist damit frühestens ab 2028 zu rechnen. Erst danach könnten solche Pflanzen im Feldversuch einer Sortenprüfung unterzogen werden.

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