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Einigung im Trilog ist ein wichtiges Signal für die Branche
Mit der endgültigen Zustimmung von Europäischem Parlament und Rat zum Trilogkompromiss über die Verordnung zu Neuen Genomischen Techniken (NGT) ist ein entscheidender Meilenstein für die europäische Pflanzenzüchtung erreicht. Nach Jahren intensiver politischer und wissenschaftlicher Debatten erhält die Branche endlich den Rechtsrahmen, der in der Praxis den Einsatz moderner Züchtungsmethoden auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ermöglicht und den Züchtungsunternehmen die dringend benötigte Planungs- und Investitionssicherheit gibt.
Die neue Verordnung korrigiert damit eine undifferenzierte Einordnung neuer Züchtungsmethoden, die ihren Ursprung im Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 hatten. Damals wurden Pflanzen aus neuen genomischen Verfahren unabhängig von ihren Eigenschaften dem Gentechnikrecht unterstellt – selbst dann, wenn sie sich nicht von Pflanzen unterscheiden, die auch durch natürliche Prozesse oder konventionelle Züchtung entstehen könnten. Diese pauschale Regulierung hatte Innovationen ausgebremst und Europas Wettbewerbsfähigkeit in der Pflanzenzüchtung gegenüber anderen Regionen der Welt geschwächt.
Mit der nun beschlossenen wissenschaftsbasierten Differenzierung von NGT-Pflanzen werden Pflanzen der Kategorie NGT1, deren genetische Veränderungen auch auf natürlichem Weg oder durch klassische Züchtung hätten entstehen können, künftig angemessen reguliert. Damit erhält die Pflanzenzüchtung ein wichtiges zusätzliches Werkzeug, um schneller auf die Folgen des Klimawandels, neue Krankheitserreger und Schädlinge sowie steigende Anforderungen an Ressourceneffizienz und Ernährungssicherung reagieren zu können
Wissenschaftliche Logik darf nicht politischen Kompromissen weichen
Trotz der insgesamt positiven Bewertung bleibt der Kompromiss an einigen Stellen hinter den Erwartungen der Pflanzenzüchtung zurück. So werden insektenresistente und herbizidtolerante Pflanzen weiterhin grundsätzlich der Kategorie NGT2 zugeordnet – unabhängig davon, ob die zugrundeliegende genetische Veränderung auch auf natürlichem Weg hätte entstehen können.
Dies widerspricht dem wissenschaftlichen Grundgedanken der neuen Verordnung. Wenn die Regulierung konsequent an der Art der genetischen Veränderung einer Pflanze ausgerichtet werden soll, hätte diese Systematik auch für diese Merkmale gelten müssen. Der Ausschluss erscheint daher vor allem als Ergebnis politischer Kompromisse und nicht wissenschaftlicher Bewertung.
Transparenz schafft Wahlfreiheit
Auch die Diskussion um die Kennzeichnung von NGT1-Pflanzen verdeutlicht, wie wichtig eine sachliche Debatte ist. Die Verordnung sieht vor, dass NGT1-Saatgut entsprechend gekennzeichnet wird und die Einstufung in der Beschreibenden Sortenliste dokumentiert ist.
Damit können alle Akteure entlang der Wertschöpfungskette bereits bei der Sortenwahl entscheiden, ob sie NGT1-Sorten einsetzen möchten oder nicht. Für Produktionssysteme, die bewusst auf diese Technologien verzichten wollen, bleibt die notwendige Planungssicherheit somit erhalten.
Patente dürfen Innovationen nicht ausbremsen
Der eigentliche Handlungsbedarf liegt aus Sicht des BDP an anderer Stelle. Selbst ein moderner regulatorischer Rahmen kann sein Innovationspotenzial nur entfalten, wenn der uneingeschränkte Zugang zu genetischer Vielfalt für alle Züchtungsunternehmen gewährleistet bleibt.
Der Sortenschutz hat sich über Jahrzehnte als Motor des Züchtungsfortschritts bewährt. Die in ihm verankerte Züchterausnahme ermöglicht es Unternehmen, auf bestehendem Zuchtmaterial aufzubauen und daraus neue Sorten zu entwickeln. Werden jedoch immer mehr Eigenschaften patentiert, droht dieses Prinzip ausgehöhlt zu werden. Der Zugang zu innovativer Genetik würde zunehmend von Lizenzvereinbarungen abhängen – mit erheblichen Folgen insbesondere für mittelständische Pflanzenzüchter.
Der derzeit diskutierte Weg einer öffentlichen Patentdatenbank kann zwar mehr Transparenz schaffen, sie ersetzt jedoch keine angemessene Lösung für den züchterischen Zugang zu vorhandenen genetischen Ressourcen. Deshalb setzt sich der BDP weiterhin dafür ein, dass biologisches Material, das auch in der Natur vorkommen oder durch konventionelle Züchtung entstehen könnte, grundsätzlich nicht patentierbar ist – unabhängig davon, mit welcher Methode es erzeugt wurde.
Jetzt kommt es auf die Umsetzung an
Mit der politischen Einigung ist der regulatorische Rahmen gesetzt. Die Verordnung wurde bereits am 26.06.2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft (16.07.2026).
Bis die Verordnung zur Anwendung kommt, bleibt eine zweijährige Übergangsfrist, in der die notwendigen Durchführungsbestimmungen erarbeitet werden. Diese Zeit muss genutzt werden, um die Regelungen praxistauglich auszugestalten und unnötige bürokratische Hürden zu vermeiden. Die EU-Kommission wird im September einen sogenannten Call for Evidence zur Beteiligung der Stakeholder für die Delegierten und Durchführungsrechtsakte starten. Der BDP bringt sich in die Ausarbeitung dieser Dokumente aktiv mit ein. Ziel ist, es möglichst einheitliche Positionen unter den verschiedenen Stakeholdern aus Landwirtschaft, Wissenschaft und Handel zu erreichen.


Dr. Markus Gierth
Bettina Sánchez Bergmann
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