Sortenschutz stärken – Nachbauregelung verbessern

Geistige Eigentumsrechte sind ein zentrales Element, um Anreize für Innovation sowie faire Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen. In der Pflanzenzüchtung hat sich dafür der Sortenschutz im Hinblick auf den gesamtgesellschaftlichen Nutzen bewährt. Trotz oder gerade wegen dessen essenzieller Bedeutung für die Pflanzenzüchtung besteht hier deutlicher Verbesserungsbedarf: Der gesetzlich verankerte, rechtmäßige Anspruch von Züchtern und Züchterinnen auf Nachbaugebühren für die von ihnen geleistete Arbeit kann in der Praxis derzeit weiterhin nicht effektiv durchgesetzt werden. 


Insofern begrüßt der BDP, dass die EU-Kommission eine Bewertung des bestehenden europäischen Sortenschutzrechts vornimmt. Dies kann die Grundlage für die notwendigen Nachbesserungen an den aktuellen Regelungen bilden. In diesem Zusammenhang setzt sich der BDP insbesondere für die Etablierung eines Systems ein, das es den Züchtern und Züchterinnen ermöglicht, ihre Ansprüche gegenüber der Landwirtschaft mit angemessenem Aufwand zu erheben und in der Praxis durchzusetzen. Denn nur ein funktionierendes System zur Refinanzierung der Pflanzenzüchtung kann die kontinuierliche Versorgung der Landwirtinnen und Landwirte mit Sorten sicherstellen, die den aktuellen und zukünftigen Herausforderungen gewachsen sind.

Wenn die Patentierbarkeit nicht eingeschränkt wird, untergräbt dies die Züchterausnahme im Sortenschutz sowie den Zugang zu Genetik und wird die Züchtung durch steigende Kosten und rechtliche Hürden erheblich erschweren.

Positionspapier Biopatente


Das gemeinsame Verbände-Papier ist unter diesem Link abrufbar. Darin wird die Forderung erhoben​, Patente auf Pflanzen aus Züchtung und Gentechnik stark zu begrenzen.

Patentierung einschränken: BDP positioniert sich 

Mit Sorge verfolgt der BDP die aktuellen Entwicklungen zu Patenten in der Pflanzenzüchtung. Es zeichnet sich ab, dass im Rahmen der Verordnung zu Neuen Genomischen Techniken, die der BDP grundlegend ausdrücklich begrüßt, keine Einschränkung der Patentierbarkeit vorgenommen werden soll. Dies sieht der BDP sehr kritisch. Ein steigender Anteil von Sorten mit patentierten Eigenschaften würde die volle Züchterausnahme im Sortenschutz zunehmend aushöhlen. Dadurch würde der Anteil an neuer Genetik, die der Pflanzenzüchtung im Rahmen des Sortenschutzes kostenfrei für weitere Züchtungen zur Verfügung stünde, immer geringer. Dies würde die Arbeit der Züchtungsunternehmen erheblich einschränken, da Lizenzen gezahlt, Patentanalysen durchgeführt und Lizenzverträge ausgehandelt werden müssten – und dies auch vor dem Hintergrund, dass nicht alles über Patentplattformen abgedeckt werden kann/wird. 

Gemeinsam mit sieben weiteren Verbänden aus dem landwirtschaftlichen Bereich hat der BDP daher ein Papier veröffentlicht, das sich für eine umfassende Einschränkung der Patentierung biologischen Materials zur Pflanzenzüchtung ausspricht, das auch in der Natur vorkommt, vorkommen könnte oder zufällig entstanden ist. 

Erntegut-Bescheinigung bewährt sich

Am 28. November 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. X ZR 70/22) das sogenannte Erntegut-Urteil gefällt. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung, die für die Sortenschutzinhaber von erheblicher Bedeutung ist. Mit diesem Urteil hat der BGH festgestellt, dass Händler Erntegut nur handeln dürfen, soweit dieses den sortenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend erzeugt wurde. Handelsunternehmen müssen daher bei dem Ankauf von Erntegut sicherstellen, dass dieses vom Landwirt oder der Landwirtin rechtmäßig erzeugt wurde.

Das bereits zum Erntejahr 2024 entwickelte, webbasierte System „Erntegut-Bescheinigung“ lief auch im zweiten Jahr technisch stabil. Die Akzeptanz des Systems konnte im Vergleich zum ersten Jahr erheblich gesteigert werden. Dies manifestiert sich auch darin, dass die auf 45 Prozent der gesamten deutschen Anbaufläche erzeugten Ernten von Getreide, Kartoffeln und Grobleguminosen unter Vorlage einer Erntegut-Bescheinigung vermarktet wurden. 

Weiterentwicklung des Systems 

Das System wurde zur Ernte 2025 weiter vereinfacht, um vor allem Verwenderinnen und Verwender von Z-Saatgut zu entlasten. Sie müssen nur noch den Anbau je Fruchtart und nicht je Sorte erklären. Dies hat dazu geführt, dass zur Ernte 2025 auch viele Großbetriebe eine Erntegut-Bescheinigung beantragt haben. Aus verschiedensten Gesprächen, die die STV mit Landwirtschaft und Handel geführt hat, ergab sich überwiegend ein positives Bild: das System Erntegut-Bescheinigung wird als unkompliziert, weitestgehend unbürokratisch und in 10 bis 15 Minuten durchführbar beschrieben. Auch für das Erntejahr 2026 wurde die Erntegut-Bescheinigung weiterentwickelt und steht Handel und Landwirtschaft ab März wieder zur Verfügung.

Die Durchführung des Stichprobenverfahrens wurde im November 2025 gestartet und läuft planmäßig. Landwirte und Landwirtinnen, die Variante 2 der Erntegut-Bescheinigung gewählt und insoweit keine ihre Angaben stützenden Belege hochgeladen haben, werden nach Durchführung eines Stichprobenverfahrens ausgewählt und aufgefordert, die Belege hochzuladen. Das Stichprobenverfahren ist von den Landwirten und Landwirtinnen überwiegend positiv aufgenommen worden.


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